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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kreditor; derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner (Debitor) eine Leistung zu fordern berechtigt ist (§ 241 BGB). Bei allen Kaufverträgen ist der Lieferant G. des Käufers hinsichtlich des Kaufpreises, Schuldner in Bezug auf die Lieferung der Ware.

    G. im Mahnverfahren: Antragsteller.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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