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Glaubhaftmachung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    geringerer Grad der Beweisführung. Es genügt Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

    Im Zivilprozess nur ausnahmsweise zugelassen, z.B. bei Arrest und einstweiliger Verfügung. Zur Glaubhaftmachung dienen alle Beweismittel sowie

    im Gegensatz zum Beweisverfahren

    auch die eidesstattliche Versicherung einer Partei oder eines Dritten (§ 294 ZPO). Die Beweismittel müssen gegenwärtig sein, eine Vertagung zwecks späterer Beibringung ist unzulässig.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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