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Glaubhaftmachung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    geringerer Grad der Beweisführung. Es genügt Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

    Im Zivilprozess nur ausnahmsweise zugelassen, z.B. bei Arrest und einstweiliger Verfügung. Zur Glaubhaftmachung dienen alle Beweismittel sowie - im Gegensatz zum Beweisverfahren - auch die eidesstattliche Versicherung einer Partei oder eines Dritten (§ 294 ZPO). Die Beweismittel müssen gegenwärtig sein, eine Vertagung zwecks späterer Beibringung ist unzulässig.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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