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Gründungsprüfung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Prüfung der Gründung einer AG.
1. Umfang: Namentlich ist festzustellen, ob die Angaben der Gründer zur Übernahme der Aktien und zu den Einlagen auf das Grundkapital richtig und vollständig und ob die für den Gründerlohn und die Sacheinlagen oder Sachübernahmen gewährten Leistungen angemessen sind (§ 34 I AktG).
2. Prüfer:
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
(2) zusätzlich ein oder mehrere vom Gericht bestellte Prüfer (Gründungsprüfer) im Fall der qualifizierten Gründung;
(3) anstelle des Gründungsprüfers kann auch der beurkundende Notar die Prüfung durchführen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder bei der Gründung für Rechnung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds Aktien übernommen worden sind (§ 33 III AktG).
3. Prüfungsbericht: Über jede Prüfung ist unter Angabe des Gegenstands jeder Sacheinlage oder Sachübernahme und der zur Ermittlung des Werts herangezogenen Bewertungsmethode schriftlich zu berichten. Je ein Exemplar des Prüfungsberichts ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann hat das Recht, den Bericht bei dem Gericht einzusehen (§ 34 III AktG).
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