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Grundvermögen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Substanzsteuer: Grundvermögen umfasst nur den Grundbesitz (im Sinn des BewG), der weder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen noch zum Betriebsvermögen (konkret: Betriebsgrundstücke) gehört.

    2. Bewertung: a) Bewertungsgegenstand des Grundvermögens sind:
    (1) der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör;
    (2) das Erbbaurecht;
    (3) das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 68 BewG).

    Nicht dazu gehören Betriebsvorrichtungen.

    b) Jedes selbstständige Grundstück, für das ein Einheitswert festzustellen ist, bildet eine wirtschaftliche Einheit.

    c) Für Zwecke des Bedarfswertes werden im Wesentlichen nur land- und forstwirtschaftliches Vermögen, unbebaute und bebaute Grundstücke unterschieden.

    d) Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wirksam ab dem 1.1.2009 ist eine Neuregelung der Bewertungvorschriften für Grundbesitz für die Erbschaftsteuer eingeführt worden. Demnach richtet sich die Bewertung von Grundvermögen grundsätzlich nach dem gemeinen Wert. Für Erbfälle können die neueren Regelungen auf Antrag bereits ab dem 1.1.2007 angewendet werden.

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