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Gruppenarbeitsverhältnisse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    besondere Formen des Arbeitsverhältnisses.

    1. Eigengruppe: Arbeitnehmer bieten als Gruppe ihre Arbeitsleistung an (z.B. Musikkapelle). Einzelkündigungen sind in diesem Fall im Zweifel ausgeschlossen; liefert ein Gruppenmitglied einen Kündigungsgrund, so kann die ganze Gruppe gekündigt werden.

    2. Betriebsgruppe (Akkord-Gruppe): Der Arbeitgeber schließt eine Gruppe von Arbeitnehmern zusammen (z.B. Akkordkolonnen im Baugewerbe) und entlohnt sie nach dem von der Gruppe erzielten Arbeitsergebnis (Gruppenakkord).

    In diesem Fall ergeben sich besondere Probleme bei der Haftung für Schäden, die bei der Gruppenarbeit entstehen.

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