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Gruppenarbeitsverhältnisse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bes. Formen des Arbeitsverhältnisses.

    1. Eigengruppe: Arbeitnehmer bieten als Gruppe ihre Arbeitsleistung an (z.B. Musikkapelle). Einzelkündigungen sind in diesem Fall im Zweifel ausgeschlossen; liefert ein Gruppenmitglied einen Kündigungsgrund, so kann die ganze Gruppe gekündigt werden.

    2. Betriebsgruppe (Akkord-Gruppe): Der Arbeitgeber schließt kraft seines Direktionsrechts eine Gruppe von Arbeitnehmern zusammen (z.B. Akkordkolonnen im Baugewerbe) und entlohnt sie nach dem von der Gruppe erzielten Arbeitsergebnis (Gruppenakkord). Zu beachten ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 13 BetrVG.

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