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Gruppenfreistellungsverordnungen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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GVOen; gemäß Art. 83 I EGV grundsätzlich erlassen vom Europäischen Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Mittels einer Reihe von Ermächtigungsverordnungen hat der Rat die Regelungskompetenz in bestimmten Sachbereichen an die Kommission delegiert. Sie soll jedoch von ihrer Kompetenz für bestimmte Regelungsbereiche erst dann Gebrauch machen, wenn sie durch Einzelentscheidungen ausreichend Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet gesammelt hat.
Die Europäische Kommission ist gemäß Art. 81 III EGV nicht nur befugt, Einzelfreistellungen für bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen zu gewähren, sondern auch Freistellungen für Gruppen von Vereinbarungen. Erfüllt eine Vereinbarung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, ist die Vereinbarung vom Kartellverbot des Art. 81 I EGV freigestellt. "Gruppen" sind in diesem Sinne Vereinbarungen, denen gemeinsame oder vergleichbare Tatbestände zugrunde liegen und die bei einer Gesamtschau aller relevanten Interessenlagen einer typisierenden Beurteilung zugänglich sind. GVOen enthalten abstrakt-generelle Normen für bestimmte Vertragstypen, für die die Voraussetzungen des Art. 81 III EGV konkretisiert werden. Im neuen System der Legalausnahme dienen die GVOen der Rechtssicherheit, denn sie erleichtern die Selbsteinschätzung der an einer Vereinbarung beteiligten Unternehmen, ob ihre Vereinbarung überhaupt legalisierungsfähig ist. Im alten System der Administrativausnahme führten Gruppenfreistellungsverordnungen dazu, dass viele darunter fallende Vereinbarungen erst gar nicht bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung angemeldet wurden (Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den beteiligten Unternehmen und bei der Europäischen Kommission).
Folgende Gruppenfreistellungsverordnungen liegen derzeit vor:
(1) Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21);
(2) Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.7.2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203, S. 30);
(3) Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27.4.2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfervereinbarungen (ABl. L 123, S. 11);
(4) Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29.11.2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 304, S. 3);
(5) Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission vom 29.11.2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 304, S. 7);
(6) Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 53, S. 8);
(7) Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien; ABl. L 100, S. 24); geändert durch Verordnung (EG) Nr. 463/2004 der Kommission vom 12. März 2004 (ABl. L 77, S. 23) sowie durch Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 (ABl. L 101, S. 10);
(8) Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. L 148, S. 1).
Die Gruppenfreistellungsverordnungen sind jeweils zeitlich befristet und werden regelmäßig einer Revision unterzogen. Art. 81 EGV und die ihn begleitenden Gruppenfreistellungsverordnungen sind mittlerweile unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat anzuwenden, so auch in Deutschland (vgl. §§ 2 II, 22 GWB). Damit ist die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts innerhalb der EU gewährleistet.
Vgl. auch Europäisches Kartellrecht.
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