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Gruppenfreistellungsverordnungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    GVOen; erlassen von der Europäischen Kommission. Erfüllt eine Vereinbarung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, ist die Vereinbarung vom Kartellverbot des Art. 81 I EGV freigestellt. "Gruppen" sind in diesem Sinne Vereinbarungen, denen gemeinsame oder vergleichbare Tatbestände zugrunde liegen und die bei einer Gesamtschau aller relevanten Interessenlagen einer typisierenden Beurteilung zugänglich sind. Im neuen System der Legalausnahme erleichtern die Gruppenfreistellungsverordnungen die Selbsteinschätzung beteiligter Unternehmen, ob ihre Vereinbarung legalisierungsfähig ist. Im alten System der Administrativausnahme führten Gruppenfreistellungsverordnungen dazu, dass viele darunter fallende Vereinbarungen erst gar nicht bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung angemeldet wurden (Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den beteiligten Unternehmen und bei der Euorpäischen Kommission). Gruppenfreistellungsverordnungen liegen derzeit unter anderem für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO), für den Technologietransfer (Know-how-Vereinbarungen), für Spezialisierungsvereinbarungen (Spezialisierungskartell) und für den Kfz-Vertrieb vor. Die Gruppenfreistellungsverordnungen sind jeweils befristet und werden regelmäßig einer Revision unterzogen. Art. 81 EGV und die ihn begleitenden Gruppenfreistellungsverordnungen sind mittlerweile unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat anzuwenden, so auch in Deutschland (vgl. §§ 2 II, 22 GWB).

    Vgl. auch Europäisches Kartellrecht.

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