Zitierfähige Version
- Revision von Gruppenfreistellungsverordnungen vom 19.02.2018 - 17:02
- Revision von Gruppenfreistellungsverordnungen vom 29.11.2017 - 12:54
- Revision von Gruppenfreistellungsverordnungen vom 06.02.2013 - 11:40
- Revision von Gruppenfreistellungsverordnungen vom 09.01.2013 - 13:57
- Revision von Gruppenfreistellungsverordnungen vom 08.04.2010 - 13:14
- Revision von Gruppenfreistellungsverordnungen vom 24.11.2009 - 15:42
- Revision von Gruppenfreistellungsverordnungen vom 23.09.2009 - 09:37
- Revision von Gruppenfreistellungsverordnungen vom 16.07.2009 - 15:13
- Revision von Gruppenfreistellungsverordnungen vom 08.06.2009 - 11:45
Gruppenfreistellungsverordnungen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
GVOen; erlassen von der Europäischen Kommission. Erfüllt eine Vereinbarung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, ist die Vereinbarung vom Kartellverbot des Art. 81 I EGV freigestellt. "Gruppen" sind in diesem Sinne Vereinbarungen, denen gemeinsame oder vergleichbare Tatbestände zugrunde liegen und die bei einer Gesamtschau aller relevanten Interessenlagen einer typisierenden Beurteilung zugänglich sind. Im neuen System der Legalausnahme erleichtern die Gruppenfreistellungsverordnungen die Selbsteinschätzung beteiligter Unternehmen, ob ihre Vereinbarung legalisierungsfähig ist. Im alten System der Administrativausnahme führten Gruppenfreistellungsverordnungen dazu, dass viele darunter fallende Vereinbarungen erst gar nicht bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung angemeldet wurden (Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den beteiligten Unternehmen und bei der Euorpäischen Kommission). Gruppenfreistellungsverordnungen liegen derzeit unter anderem für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO), für den Technologietransfer (Know-how-Vereinbarungen), für Spezialisierungsvereinbarungen (Spezialisierungskartell) und für den Kfz-Vertrieb vor. Die Gruppenfreistellungsverordnungen sind jeweils befristet und werden regelmäßig einer Revision unterzogen. Art. 81 EGV und die ihn begleitenden Gruppenfreistellungsverordnungen sind mittlerweile unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat anzuwenden, so auch in Deutschland (vgl. §§ 2 II, 22 GWB).
Vgl. auch Europäisches Kartellrecht.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon