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Gruppenfreistellungsverordnungen

Definition: Was ist "Gruppenfreistellungsverordnungen"?

erlassen von der Europäischen Kommission. Erfüllt eine Vereinbarung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, ist die Vereinbarung vom Kartellverbot des Art. 81 I EGV freigestellt.

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    GVOen; gemäß Art. 103 I AEUV grundsätzlich erlassen vom Rat (Ministerrat) auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Mittels einer Reihe von Ermächtigungsverordnungen hat der Rat die Regelungskompetenz in bestimmten Sachbereichen an die Kommission delegiert. Sie soll jedoch von ihrer Kompetenz für bestimmte Regelungsbereiche erst dann Gebrauch machen, wenn sie durch Einzelentscheidungen ausreichend Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet gesammelt hat.

    Die Europäische Kommission ist gemäß Art. 101 III AEUV nicht nur befugt, Einzelfreistellungen für bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen zu gewähren, sondern auch Freistellungen für Gruppen von Vereinbarungen. Erfüllt eine Vereinbarung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, ist die Vereinbarung vom Kartellverbot des Art. 101 I AEUV freigestellt. „Gruppen“ sind in diesem Sinne Vereinbarungen, denen gemeinsame oder vergleichbare Tatbestände zugrunde liegen und die bei einer Gesamtschau aller relevanten Interessenlagen einer typisierenden Beurteilung zugänglich sind. GVOen enthalten abstrakt-generelle Normen für bestimmte Vertragstypen, für die die Voraussetzungen des Art. 101 III AEUV konkretisiert werden. Im neuen System der Legalausnahme dienen die GVOen der Rechtssicherheit, denn sie erleichtern die Selbsteinschätzung der an einer Vereinbarung beteiligten Unternehmen, ob ihre Vereinbarung überhaupt legalisierungsfähig ist. Im alten System der Administrativausnahme führten Gruppenfreistellungsverordnungen dazu, dass viele darunter fallende Vereinbarungen erst gar nicht bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung angemeldet wurden (Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den beteiligten Unternehmen und bei der Europäischen Kommission).

    Folgende Gruppenfreistellungsverordnungen liegen derzeit vor:
    (1) Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.4.2010 über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (ABl. L 102, S. 1);
    (2) Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27.5.2010 über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129, S. 52);
    (3) Verordnung (EG) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21.3.2014 über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 93, S. 17);
    (4) Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14.12.2010 über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 335, S. 43);
    (5) Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14.12.2010 über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (F&E) (ABl. L 335, S. 36);
    (6) Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 83, S. 1);
    (7) Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26.2.2009 über die Anwendung des Art. 81 III EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien; ABl. L 79, S. 1);
    (8) Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25.5.2009 zur Anwendung des Art. 81 III des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. L 148, S. 1).

    Die Gruppenfreistellungsverordnungen sind jeweils zeitlich befristet und werden regelmäßig einer Revision unterzogen. Art. 101 AEUV und die ihn begleitenden Gruppenfreistellungsverordnungen sind mittlerweile unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat anzuwenden, so auch in Deutschland (vgl. §§ 2 II, 22 GWB). Damit ist die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts innerhalb der EU gewährleistet.

    Vgl. auch Europäisches Kartellrecht.

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