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Handelsfixkauf

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Handelskauf, der Fixgeschäft ist.

    Sonderrechte des Gläubigers nach § 376 HGB: a) Rücktrittsrecht aufgrund objektiver Säumnis schlechthin.

    b) Bei Schuldnerverzug Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne Nachfristsetzung; bei der Schadensberechnung kann der Gläubiger, wenn die Ware einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Unterschied zwischen Kaufpreis und Marktpreis z.Z. der Fälligkeit verlangen (abstrakte Schadenberechnung).

    Vgl. auch Deckungsgeschäft.

    c) Der Gläubiger kann Erfüllung nur dann noch verlangen, wenn er sofort nach dem Stichtag dem Geschäftspartner anzeigt, dass er auf Erfüllung bestehe.

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