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Handwerker
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Gewerbetreibender, der Sachen handwerksmäßig be- oder verarbeitet. Alle selbstständigen Handwerker werden von der Handwerkskammer, dort in der Handwerksrolle und dem Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Betriebe, geführt.
2. Handwerker ist grundsätzlich Istkaufmann, es sei denn, sein Unternehmen erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Kannkaufmann).
3. Zur Überwachung der Vorschriften über die Eintragung sind die Organe des Handelsstandes und die Organe des Handwerkstandes eingeschaltet.
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