Handelsstand
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Sinn des HGB alle kaufmännisch Tätigen, unabhängig davon, ob sie Unternehmer, Prokuristen, Handelsvertreter, Handlungsgehilfen etc. sind.
Organe des Handelsstands: Industrie- und Handelskammern (IHK).
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