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Hinterlegung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Allgemein:

    H. von Geld und gewissen anderen Sachen bei dem Amtsgericht des Leistungsorts (Erfüllungsort) hat unter gewissen Voraussetzungen gleiche Wirkung wie die Erfüllung; ebenso ist die H. Mittel der Sicherheitsleistung.

    Rechtsgrundlage: §§ 372–386 BGB, Hinterlegungsordnung vom 10.3.1937 (RGBl I 285) m.spät.Änd.

    II. H. von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten:

    1. Statthaft:
    (1) Bei Annahmeverzug des Gläubigers,
    (2) bei einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund (z.B. Geschäftsunfähigkeit ohne gesetzlichen Vertreter),
    (3) bei entschuldbarer Unkenntnis über die Person des Gläubigers (wenn z.B. bei unsicherer Rechtslage mehrere die Forderung für sich beanspruchen).

    2. Die H. ist dem Gläubiger anzuzeigen.

    3. Der Schuldner darf die hinterlegte Sache i.Allg. zurücknehmen, solange er nicht auf das Rücknahmerecht verzichtet oder der Gläubiger die Annahme erklärt hat.

    4. Ist die Rücknahme ausgeschlossen, gilt die H. als Erfüllung.

    5. Die Kosten der H. trägt der Gläubiger, wenn nicht der Schuldner zurücknimmt.

    6. H. als Sicherheitsleistung bewirkt im Steuerrecht den Eigentumsübergang zu Gunsten der Körperschaft, der die Finanzbehörde angehört (§242 AO).

    III. H. beim Handelskauf:

    Der Verkäufer darf bei Annahmeverzug des Käufers die Ware in jeder sicheren Weise hinterlegen (§ 373 I HGB).

    IV. H. anderer Sachen:

    Dies ist unzulässig (Ausnahme beim Handelskauf, hier können alle Waren hinterlegt werden); sie müssen zuerst durch Versteigerung oder Verkauf verwertet werden (§§ 383 ff. BGB).

    V. H. bei Verpflichtung zur Sicherheitsleistung:

    I.d.R. vorgeschrieben.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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