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Hörfunk

Definition: Was ist "Hörfunk"?

Der Hörfunk stellt das erste elektronische Massenmedium dar. Zur Bezeichnung wurde anfangs synonym der Begriff Rundfunk verwendet, später wurde der Hörfunk in Abgrenzung zum neuen Medium Fernsehen auch als Radio bzw. Tonrundfunk bezeichnet.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Hörfunk stellt das erste elektronische Massenmedium dar. Zur Bezeichnung wurde anfangs synonym der Begriff Rundfunk verwendet, später wurde der Hörfunk in Abgrenzung zum neuen Medium Fernsehen auch als Radio bzw. Tonrundfunk bezeichnet. Hörfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikations­dienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen (Rundfunkübertragung).

    Zu einem von einem Hörfunksender ausgestrahlten Programm hat jedermann zu jedem Zeitpunkt Zugang, sofern er ein geeignetes Empfangsgerät besitzt und sich im Versorgungsgebiet des Senders befindet. Hörfunk war das erste Massenmedium, das es seinen Nutzern ermöglichte, ein Ereignis an einem beliebigen Ort „live“ mitzuerleben, d.h. ohne zeitliche Verzögerung zum selben Zeitpunkt, an dem das Ereignis stattfindet.

    Hörfunkprogramme gelangen über unterschiedliche Verbreitungswege zum Nutzer. Außer über die Ultrakurzwellen (Ukw)-Frequenzen (und in immer geringerem Maße über Mittelwelle, Kurzwelle und Langwelle) werden sie über terrestrisch-digitale Ausstrahlung (z.B. DAB und DABplus), aber auch über Satellit, Kabel und Internet verbreitet. Hörfunk-Applikationen für Smartphones ermöglichen eine komfortable Nutzung auch im mobilen Internet.

    2. Historie: Regelmäßiger Hörfunkprogramm­betrieb in Deutschland seit 1923, anfangs durch halbstaatliche, dann – während des Nationalsozialismus ­– voll verstaatlichte und gleichgeschaltete überwiegend regional orientierte Sendegesellschaften. Im Nachkriegsdeutschland (West) erfolgte der Sendebetrieb ab 1945 durch Besatzungs­sender, die von den Alliierten ab 1948 in staatsfern organisierte (Landes-) Anstalten des öffentlichen Rechts überführt wurden. Die Zulassung privatwirtschaftlicher Pro­grammveranstalter in den sog. „Kabelpilotprojekten“ markierte Mitte der 1980er-Jahre in der Bundesrepublik Deutschland den Start des dualen Rundfunksystems, in dem öffentlich-rechtlicher und privatrechtlich organisierter Rundfunk nebeneinander existieren.

    In der sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR wurde der Rundfunk nach Ende des zweiten Weltkrieges als staatliches Medium in den Dienst der Sozialistischen Einheitspartei gestellt. Diese zentralistische Rundfunkordnung wurde im Jahr 1990 – im Vorfeld des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland – durch mehrere Entscheidungen der DDR-Volkskammer abgeschafft und die Auflösung des ehemaligen DDR-Rundfunks sowie sein Übergang in Länderhoheit beschlossen (Rundfunküberleitungsgesetz). Der am 3.10.1990 in Kraft getretene Einigungs­vertrag bildete schließlich die Grundlage für eine Neustrukturierung nach dem Vorbild der föderalen Rundfunkordnung der alten Bundesrepublik.

    3. Formen: Hörfunkprogramme lassen sich nach folgenden Aspekten kategorisieren:

    a) Inhaltliche Programmkategorien: Im Rundfunkstaatsvertrag werden folgende Programm­kategorien unterschieden (vgl. § 2 II RStV):

    • Vollprogramm: Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden. Das typische Vollprogramm im Hörfunk enthält eine ausgewogene Mischung aus Wortangeboten, die der Information, Bildung und Beratung dienen, und einem breitgefächerten Angebot musikalischer Unterhaltung.
    • Spartenprogramm: Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten. Im Gegensatz zum vielfältigen Angebot eines Vollprogramms ist das inhaltliche Angebot des Sparten­programms spezialisiert. Im Hörfunk sind grundsätzlich zwei Spartenausrichtungen möglich: Wort oder Musik. Ein typisches Wort-Spartenprogramm wäre bspw. ein komplett ohne Musik gestaltetes Informationsprogramm mit Nachrichten im Viertelstundentakt. Charakteristisch für Musikspartenprogramme ist dagegen die Spezialisierung auf ein ganz bestimmtes musikalisches Genre (z.B. Klassik oder Jazz) (Hörfunk­programm­format).
    • (Regional-)Fensterprogramm: Zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunk­programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Haupt­programms, bzw. Satelliten-Fenster­programm (bei dem die räumliche Begrenzung durch bundesweite Aus­strahlung entfällt).

    b) Finanzierung/ Organisationsform: Hin­sicht­lich der rechtlichen Organisations­form und – damit einhergehend – der Form der Finanzierung eines Hörfunkprogramms sind folgende Varianten zu unterscheiden:

    • Öffentlich-rechtlicher Hörfunk: Von öffentlich-rechtlich organisierten Rund­funk­anstalten veranstalteter Hörfunk wird schwerpunktmäßig durch Gebühren finanziert, die die Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten entrichten müssen und die von der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) eingezogen werden. Allerdings handelt es sich dabei um eine Mischfinanzierung: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­anstalten dürfen – mit Ausnahme der beiden Pro­gramme der Körperschaft Deutschlandradio – auch Werbeerlöse erzielen, dies ist jedoch aufgrund restriktiver Regelungen in den Staatsverträgen (dies sind z.B. fest definierte Sendezeiten wie die 20 Uhr-Abendgrenze und das Sonn- und Feiertagsverbot, aber auch quantitative Grenzwerte) nur eingeschränkt möglich (Werberegeln im Rundfunk). Innerhalb dieses durch den Rundfunkstaatsvertrag gesteckten Rahmens unterliegen einzelne öffentlich-rechtliche Landesrundfunk­anstalten aufgrund der landesgesetzlichen Regelungen z.T. noch stärkeren Werbebeschränkungen, wie z.B. der Norddeutsche Rundfunk, der nur in einem einzigen seiner Hörfunk­programme Werbung ausstrahlen darf. Als einziges öffentlich-rechtliches Programm finanziert sich der deutsche Auslandsrundfunk (Deutsche Welle) nicht mittels Gebühren, sondern aus Steuermitteln des Bundes.

    • Werbefinanzierter/ Kommerzieller Hör­funk: Hierbei handelt es sich um die erlösorientierte Veranstaltung von Hörfunk, bei der durch die Ausstrahlung von Hörfunkspots Einnahmen von werbungtreibenden Unternehmen erzielt werden. Die Veranstaltung kommerziellen Rundfunks wurde in Deutschland Mitte der 1980er-Jahre ermöglicht. (Rundfunksystem, duales).

    • Nicht kommerzieller Hörfunk (Offene Kanäle/ Bürgerfunk): Der nicht kommer­zielle Hörfunk ist auf keinen wirtschaft­lichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Das Angebot dient vielmehr dazu, der breiten Bevölkerung Zugang zu den Massen­medien zu verschaffen und dem Einzelnen die Möglichkeit zu geben, die eigene persönliche Meinung zu publizieren, sofern die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Finanzierung der nicht kommer­ziellen Hörfunkprogramme erfolgt größten­teils durch die Landesmedien­anstalten, die ihrerseits einen Anteil der Rundfunkgebühr erhalten, darüber hinaus durch Spenden und Mitgliedsbeiträge von Nutzerinitiativen.

      c) Verbreitungsgebiet: Das Verbreitungsgebiet eines Hörfunkprogramms bezeichnet jenen geografischen Raum, innerhalb dessen ein Radioprogramm empfangen werden kann (im klassischen Sinne bezogen auf seine terrestrische Verbreitung). Das Verbreitungsgebiet wird von zwei Faktoren bestimmt: Zum einen durch die technische Reichweite (= die technische Empfang­barkeit der Programme), die wiederum von der Senderstärke/ Übertragungskapazität ab­hängt, zum anderen durch das definierte Ver­breitungsgebiet, das Teil der von der zuständigen Landesmedienanstalt erteilten Zulassung für die Veranstaltung von Rundfunk ist.

      In der Bundesrepublik Deutschland ist Rundfunkrecht Ländersache, was zur Folge hat, dass der dt. Hörfunkmarkt sehr uneinheitlich strukturiert ist. Je nach Bundesland gibt es verschiedenartige Verbreitungs­gebiete, für die jeweils Hörfunkprogramme veranstaltet werden dürfen.
    • Lokaler Hörfunk: Verbreitungsgebiet ist der geografische Raum eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Lokalen Hörfunk gibt es z.B. in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg (Lokalpro­gramm).

    • Regionaler Hörfunk: Verbreitungsgebiet ist meist das Bundesland, in dem die Lizenz erteilt wurde. Regionalen Hörfunk gibt es z.B. in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hessen.

    • Überregionaler Hörfunk: Verbreitungs­ge­biet sind mehrere Bundesländer. Dieses Mo­dell gibt es z.B. in den Sendegebieten des Norddeutschen, des Mitteldeutschen Rund­funks, des Rundfunks Berlin-Bran­den­burg und des Südwestrundfunks, die jeweils mehrere Bundesländer umfassen.

    • Bundesweiter Hörfunk: Verbreitungs­gebiet ist das gesamte Bundesgebiet. Radiopro­gramme, die bundesweit ausstrahlen, sind z.B. Deutschlandfunk und Deutschland­radio.

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