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Initiativrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Recht des Betriebsrats, eine Angelegenheit dem Arbeitgeber zur Entscheidung vorzulegen und im Falle der Nichteinigung in den Fällen der Mitbestimmung zur verbindlichen Entscheidung vor die Einigungsstelle zu bringen („Regelungsanspruch”), z.B. in sozialen Angelegenheiten nach § 87 II BetrVG oder beim Sozialplan nach § 112 IV BetrVG.
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