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- Revision von Initiativrecht vom 19.02.2018 - 17:06
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- Revision von Initiativrecht vom 11.09.2009 - 09:43
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Initiativrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Arbeitsrecht
Recht des Betriebsrats, eine Angelegenheit dem Arbeitgeber zur Entscheidung vorzulegen und im Falle der Nichteinigung in den Fällen der Mitbestimmung zur verbindlichen Entscheidung vor die Einigungsstelle zu bringen („Regelungsanspruch”), z.B. in sozialen Angelegenheiten nach § 87 II BetrVG oder beim Sozialplan nach § 112 IV BetrVG.
Staats- und Verfassungsrecht
Bezeichnung für das Recht desjenigen, der Gesetze in die gesetzgebende Körperschaft einbringen kann. Nach dem Grundgesetz steht das Initiativrecht für die Einbringung von Gesetzesvorlagen in den Bundestag der Bundesregierung, Mitgliedern des Bundestags (meist Fraktionen, "aus der Mitte des Bundestags") und dem Bundesrat zu (Art. 76 Abs.1 GG). Im Bundesrat bedürfen die Gesetzesanträge einzelner Landesregierungen zu Gegenständen der Bundesgesetzgebung der Mehrheit der Stimmen des Bundesrats, um sie als Gesetzesvorlage des Bundesrats beim Bundestag einbringen zu können.
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