Direkt zum Inhalt

Initiativrecht

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Arbeitsrecht
    2. Staats- und Verfassungsrecht: 
    3.  

    Arbeitsrecht

    Recht des Betriebsrats, eine Angelegenheit dem Arbeitgeber zur Entscheidung vorzulegen und im Falle der Nichteinigung  in den Fällen der Mitbestimmung zur verbindlichen Entscheidung vor die Einigungsstelle zu bringen („Regelungsanspruch”), z.B. in sozialen Angelegenheiten nach § 87 II BetrVG oder beim Sozialplan nach § 112 IV BetrVG.

    Staats- und Verfassungsrecht: 

    Bezeichnung für das Recht desjenigen, der Gesetze in die gesetzgebende Körperschaft einbringen kann. Nach dem Grundgesetz steht das Initiativrecht für die Einbringung von Gesetzesvorlagen in den Bundestag der Bundesregierung, Mitgliedern des Bundestags ( meist Fraktionen, "aus der Mitte des Bundestags") und dem Bundesrat zu (Art. 76 Abs.1 GG). Im Bundesrat bedürfen die Gesetzesanträge einzelner Landesregierungen zu Gegenständen der Bundesgesetzgebung der Mehrheit der Stimmen des Bundesrats, um sie als Gesetzesvorlage des Bundesrats beim Bundestag einbringen zu können.

     

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com