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Insolvenzantrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Formelle Voraussetzung zur Insolvenzeröffnung, neben dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes.
Antragsberechtigt und verpflichtet sind der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger (§ 13 InsO).
Verpflichtet zur Stellung eines Insolvenzantrags sind der Vorstand der AG und Genossenschaft, organschaftliche Vertreter einer OHG und KG, sofern persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist, und der Geschäftsführer der GmbH (§ 92 AktG, § 99 GenG, § 130a HGB, § 64 GmbHG). Antragspflichtig bei juristischen Personen sind somit normalerweise die organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft. Im Fall, dass diese ausfallen (sog. Führungslosigkeit), können stattdessen der Aufsichtsrat oder die Gesellschafter zur Anmeldung verpflichtet sein (vgl. näher bei Führungslosigkeit).– Frist: Der Antrag auf Insolvenzeröffnung muss zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlicher Verfolgung innerhalb von drei Wochen nach Eintreten des Insolvenzgrundes (§ 15a InsO) gestellt werden.
Keine Formvorschrift. Insolvenzantrag muss schriftlich gestellt werden.
Der Schuldner als Antragsteller muss nicht mehr wie noch nach § 104 KO eine Vermögensübersicht (sog. Konkursbilanz) und ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner einreichen oder unverzüglich nachreichen. Glaubhaftmachung ist gesetzlich nicht vorgesehen, doch eröffnet das Gericht das Verfahren nur, wenn es von der Richtigkeit der Angaben, v.a. hinsichtlich des Insolvenzgrundes und der vorhandenen Masse, überzeugt ist.
Der Insolvenzgläubiger als Antragsteller muss glaubhaft machen:
(1) Dass ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht (meist durch Vorlage eines Schuldtitels, Wechsels, Kontoauszugs);
(2) dass ein Insolvenzgrund vorliegt (Bescheinigung über fruchtlose Pfändung, Wechselprotest, Mitteilung des Schuldners über Zahlungseinstellung, notfalls auch eine eidesstattliche Versicherung).
Der Antrag kann bis zur Veröffentlichung oder Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden.
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