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Interventionspflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Verpflichtung der Zentralbank im System fixer Wechselkurse, durch Devisenkäufe bzw. -verkäufe am Devisenmarkt einzugreifen (zu intervenieren), wenn der Wechselkurs am Markt von dem administrativ festgelegten Festkurs abweicht (s. auch Kaufkraftparität) bzw. die Grenzen der Bandbreite um die Parität (Interventionspunkte) erreicht. Im Falle einer drohenden Abwertung (Aufwertung) der heimischen Währung wird die Notenbank Devisen verkaufen (kaufen), um den festen Wechselkurs zu verteidigen.
Im System frei flexibler Wechselkurse besteht keine Interventionspflicht der Zentralbank.
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