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Kartellverbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verbot von Kartellen (§ 1 GWB und Art. 101 I AEUV).

    Mögliche Sanktionen bzw. Rechtsfolgen bei Verstößen:
    (1) kartellbehördliche Abstellungsverfügung gemäß § 32 GWB;
    (2) Verhängung eines Bußgeldes bis zu 10 Prozent des Umsatzes des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung gemäß § 81 II und IV GWB;
    (3) Mehrerlösabschöpfung durch die Kartellbehörde gemäß § 34 GWB oder durch klagebefugte Verbände gemäß § 34a GWB;
    (4) zivilrechtliche Nichtigkeit der Vereinbarungen und Beschlüsse gemäß § 1 GWB i.V. mit § 134 BGB;
    (5) Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Betroffenen oder deren Interessenvertreter (§ 33 GWB).

    Ausnahmen vom Kartellverbot sind insbesondere in § 2 GWB und Art. 101 III AEUV geregelt, ferner in § 3 GWB (Mittelstandskartelle). Daneben gibt es diverse branchenspezifische kartellrechtliche Ausnahmebereiche.

    Vgl. auch Deutsches Kartellrecht, Gruppenfreistellungsverordnungen, Europäisches Kartellrecht.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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