Zitierfähige Version
- Revision von Kartellverbot vom 19.02.2018 - 17:02
- Revision von Kartellverbot vom 29.11.2017 - 12:54
- Revision von Kartellverbot vom 06.02.2013 - 11:40
- Revision von Kartellverbot vom 09.01.2013 - 13:57
- Revision von Kartellverbot vom 08.04.2010 - 13:15
- Revision von Kartellverbot vom 17.09.2009 - 09:33
- Revision von Kartellverbot vom 16.07.2009 - 15:14
- Revision von Kartellverbot vom 08.06.2009 - 11:48
Kartellverbot
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Verbot von Kartellen (§ 1 GWB und Art. 101 I AEUV).
Mögliche Sanktionen bzw. Rechtsfolgen bei Verstößen:
(1) kartellbehördliche Abstellungsverfügung gemäß § 32 GWB;
(2) Verhängung eines Bußgeldes bis zu 10 Prozent des Umsatzes des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung gemäß § 81 II und IV GWB;
(3) Mehrerlösabschöpfung durch die Kartellbehörde gemäß § 34 GWB oder durch klagebefugte Verbände gemäß § 34a GWB;
(4) zivilrechtliche Nichtigkeit der Vereinbarungen und Beschlüsse gemäß § 1 GWB i.V. mit § 134 BGB;
(5) Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Betroffenen oder deren Interessenvertreter (§ 33 GWB).
Ausnahmen vom Kartellverbot sind insbesondere in § 2 GWB und Art. 101 III AEUV geregelt, ferner in § 3 GWB (Mittelstandskartelle). Daneben gibt es diverse branchenspezifische kartellrechtliche Ausnahmebereiche.
Vgl. auch Deutsches Kartellrecht, Gruppenfreistellungsverordnungen, Europäisches Kartellrecht.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon