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Kernbrennstoffsteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) vom 8.12.2010 (BGBl. I 2010, 1804), die zwischen dem 1.1.2011 und dem 31.12.2016 galt. Steuergegenstand war Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurde (§ 1 I KernbrStG). Kernbrennstoff i.S.d. KernbrStG war Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235, auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen daraus (§ 2 Nr. 1 KernbrStG). Der Steuertarif war für ein Gramm Kernbrennstoff 145 Euro (§ 3 KernbrStG). Zuständig für die Erhebung und Verwaltung der KernbrSt war die Zollverwaltung durch das örtlich zuständige Hauptzollamt (§ 9 KernbrStG). Die KernbrSt entstand dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt worden ist und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wurde (§ 5 I KernbrStG). Steuerschuldner war der Betreiber (§ 5 II KernbrStG). Das KernbrStG ist bis 31.12.2016 befristet gewesen (§ 12 KernbrStG). Sie wurde am 13.4.2017 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt, da es sich nicht um eine Verbrauchsteuer nach Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 GG handelt.

    Steuerzweck: Die Erträge aus der Steuer sollten neben der Haushaltskonsolidierung dazu beitragen, die aus der notwendigen Sanierung der Schachtanlage Asse II (für die Kernbrennstoffendlagerung) entstehende Haushaltsbelastung des Bundes zu verringern.

    Aufkommen: 422 Mio. Euro (2016), 1.371 Mio. Euro (2015), 708 Mio. Euro (2014), 1.285 Mio. Euro (2013), 1.577 Mio. Euro (2012), 922 Mio. Euro (2011).

    Rechtsstreit: Die Einstufung als Verbrauchsteuer war strittig. In der Literatur und aus Sicht der Atomwirtschaft ist die Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer und damit rechtswidrig, verfassungswidrig und europarechtswidrig. Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Finanzen stuften die Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer ein. In erster Instanz hat das Finanzgericht Hamburg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz geurteilt, dass die Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer ist und dem Bund daher die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe (FG Hamburg v. 11.4.2014, 4 V 154/13). Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesfinanzhof wurde abschlägig beschieden (BFH-Beschluss v. 25.11.2014, VII B 65/14). Das FG Hamburg hat diese in der Hauptsache zu klärenden Rechtsfragen sowohl dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV entschieden, dass die Kernbrennstoffsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar ist und es sich um eine Verbrauchsteuer handelt (EuGH-Urteil v. 4.6.2015, Rs. C-5/14). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Kernbrennstoffsteuer als verfassungswidrig eingestuft, weil sie keine Verbrauchsteuer nach Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 GG ist (BVerfG-Beschluss v. 13.4.2017, Az. 2 BvL, 6/13). Die Finanzgerichte müssen unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses noch endgültig urteilen.

    Auswirkungen: Die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium haben angekündigt, den BVerfG-Beschluss umzusetzen und die rechtswidrig vereinnahmte KernbrSt zu erstatten. Es handelt sich um 6,285 Mrd. Euro.

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