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Kleinbetrieb
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I. Arbeitsrecht:
Betriebe mit geringer Anzahl von Arbeitnehmern. Für Kleinbetriebe gelten manche arbeitsrechtlichen Gesetze nicht: 1. Nach § 23 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsschutz) nur in Betrieben, in denen i.d.R mehr als fünf Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt sind. Für Arbeitnehmer, die ab 1.1.2004 eingestellt sind, ist die maßgebliche Betriebsgröße zehn Arbeitnehmer.
2. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht in Betrieben, die i.d.R. weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 BetrVG). Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten (§ 99 BetrVG) und bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) nur in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 Beschäftigten. In Kleinbetrieben bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG.
II. Steuerrecht:
Einteilungskriterium für die Außenprüfung.
Vgl. auch Betriebsgrößenklassifikation.
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