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körperliche Durchsuchung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Strafprozessrecht
Strafprozessuale Zwangsmaßnahme: Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, vom Arzt vorgenommen, sind ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. Anordnung durch den Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten. Näheres § 81a StPO.
Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, dürfen ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Dazu gehören auch Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist (§ 81c StPO).
Vgl. auch genetischer Fingerabdruck, Leibesvisitation, Werkschutz.
Zollrecht
1. Begriff: Zu den Möglichkeiten der Zollkontrollen gehört die körperliche Durchsuchung nach § 10 III Zollverwaltungsgesetz (ZollVG). Es geht um die Feststellung, ob Waren in oder unterhalb der Kleidung sowie in Körperöffnungen verborgen sind. Die körperliche Durchsuchung ähnelt mithin der Überholung. Sie ist abzugrenzen von der körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO, bei der es um Eingriffe in den Körper geht mit dem Ziel, Körperschmuggel zu entdecken.
2. Voraussetzungen: Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren vorschriftswidrig mitgeführt werden, können Personen körperlich durchsucht werden.
3. Durchführung: Die körperliche Durchsuchung hat an hierfür geeigneten Orten zu erfolgen. Zulässig ist sowohl das Abtasten des bekleideten Körpers als auch das Hineingreifen in und zwischen die am Körper getragenen Bekleidungsstücke. Ferner können Körperhöhlen und Körperöffnungen (Mund, Nase, Ohren, Vagina und After) des unbekleideten Körpers betrachtet werden. Ob die Körperöffnungen im Rahmen der Durchsuchung auch auf Fremdkörper wie etwa Betäubungsmittel hin untersucht werden dürfen oder ob das bereits Gegenstand der körperlichen Untersuchung gem. § 81a StPO ist, ist umstritten. Falls die körperliche Durchsuchung das Schamgefühl verletzen kann, ist sie von Zollbediensteten gleichen Geschlechts vorzunehmen.
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