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Revision von Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom 19.02.2018 - 14:56

Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

Definition: Was ist "Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)"?

Die KJM fungiert als zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Schutz der Men­schenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Fernsehen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die KJM fungiert als zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Schutz der Men­schenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Fernsehen.

    1. Hintergrund und Entwicklung: In Erfurt hatte ein 19 Jahre alter Schüler am Gutenberg-Gymnasium im April 2002 in einer Amoktat 16 Menschen mit einer Pistole und einer Pumpgun erschossen und sich selbst getötet. Diese Bluttat führte zu einer Novellierung des Jugendmedienschutzes. Mit dem Inkrafttreten des „Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV) am 1.4.2003 und der konstituierenden Sitzung der KJM am 2.4.2003 hat eine seit bereits 2001 andauernde Diskussion über eine Reform des Jugendschutzes in Deutschland ihren Abschluss gefunden.

    2. Ziele und Aufgaben: Die Reform des Jugendmedienschutzes soll der fortschreitenden Konvergenz (Konvergenz, regulative) der Medieninhalte Rechnung tragen. Gleiche Inhalte sollen zukünftig gleichen Gesetzen unterliegen. Damit wird das wichtigste Ziel des JMStV, die Effektivität des verfassungs­rechtlich begründeten Jugendschutzes zu verbessern, umgesetzt. Durch das neue Regelwerk für den Jugendmedienschutz wurde erstmals eine gemeinsame Aufsicht für Fernsehen und Internet geschaffen und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen staatlich eingerichteter Aufsicht und von ihr anerkannter, unabhängiger Selbstkontrolle ermöglicht („regulierte Selbst­­regulierung“). Die KJM zertifiziert da­bei die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und erstellt Satzungen und Richtlinien, die von den Selbstkontrolleinrichtungen zu beachten sind. Für eine Anerkennung durch die KJM müssen die Organe der Selbstkontrolle bestimmte Voraussetzungen erfüllen, etwa Vorgaben für die Prüfer oder die Rekrutierung der unabhängigen und sach­kundigen Gutachter aus gesellschaftlichen Gruppen. Den zertifizierten Selbstkontroll­einrichtungen werden deutlich mehr Kompetenzen übertragen als bisher. Beschlüsse von Selbstkontrolleinrichtungen zur Ausstrahlung von Sendeinhalten können von der KJM nur dann korrigiert werden, wenn ein definierter Beurteilungsspielraum überschritten ist. In inhaltlicher Hinsicht zielt der Jugendschutz im privaten Rundfunk und Telemedien darauf:

    • Gefährdungen möglichst nicht entstehen zu lassen (struktureller Jugendschutz),
    • über Gefährdungen aufzuklären und zur Bewältigung anzuleiten (erzieherischer Jugendschutz) und
    • den Umgang mit Gefährdungen zu regeln (gesetzlicher Jugendschutz).

    Der gesetzliche Jugendmedienschutz hat das Ziel, Ein­flüsse der Erwachsenenwelt, die dem Entwicklungs­stand von Heran­wach­senden noch nicht entsprechen, von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten und diese so bei ihrer Persönlichkeits­entwicklung zu unter­stützen.

    Die Jugendmedienschutzinstitutionen beur­teilen Medieninhalte dahingehend, ob sie jugend­gefährdend oder entwicklungs­be­ein­träch­tigend sind. Ihre Bewertungen und Ent­scheidungen haben zur Folge, dass bestimmte Medien Kindern und Jugendl­ichen nicht zugänglich gemacht oder nur unter bestimmten Altersgruppen verbreitet bzw. zu einer bestimmten Sendezeit ausgestrahlt werden dürfen.

    3. Struktur: Die zwölfköpfige KJM ist ein gemeinsames Organ der 14 Landesmedienanstalten. Sie besteht aus sechs Vertretern der Landesmedienanstalten (Direk­toren), von denen einer den Vorsitz innehat, sowie vier Mitgliedern, die von den Obersten Jugendschutzbehörden der Länder benannt werden, und zwei vom Bund benannten Mitgliedern.

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