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Kommunalwirtschaftsrecht
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1. Begriff: Das Gemeinde- bzw. Kommunalwirtschaftsrecht umfasst alle Rechtsnormen, die die Beteiligung der Gemeinden am Wirtschaftsleben zu einem öffentlichen Zweck gewährleisten und rechtlich ausgestalten.
2. Merkmale: Das Gemeindewirtschaftsrecht gilt für und zwischen Gemeinden, im Verhältnis zum Bund, zur EU und zum Bürger.
a) Auf europäischer Ebene: Das Gemeindewirtschaftsrecht wird auf europäischer Ebene gewährleistet durch den EUV (Art. 4, 5) und Art. 106 Abs. 2 S.1 AEUV. Die Art und Weise der Betätigung von Gemeinden ist kaum geregelt außer bzgl. des Beihilferechts (Beihilfe steht kommunalen Unternehmen nur im Ausnahmefall zu, Art 107, 108 AEUV). Eine Beschränkung erfolgt durch die europäischen Grundfreiheiten, da die Gemeinde eine unionsrechtliche Untereinheit des jeweiligen Mitgliedstaates ist, sowie durch das Wettbewerbsrecht der Art. 101, 102 AEUV, und durch das Vergaberecht.
b) Auf Bundesebene: In Deutschland wird die kommunale Betätigung v.a. durch das Recht zur Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet. Umstritten ist, ob kommunale Unternehmen grundrechtsfähig sind. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind sie es nur dann, wenn sie sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand befinden. Jedenfalls kann die kommunale Tätigkeit durch die Grundrechte beschränkt werden, sowie durch die Gesamtheit öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie zum Beispiel durch das Wettbewerbs- und das Vergaberecht.
c) Auf Landesebene: Durch Landesrecht regeln die Bundesländer die wirtschaftliche Betätigung der kommunalen Ebene (mit der Ausnahme der Stadtstaaten und der Rückausnahme von Bremerhaven). Die entsprechenden Gesetze der Bundesländer werden typischerweise als Gemeindeordnung oder Kommunalverfassungsgesetz bezeichnet.
3. Aktuelle Entwicklung: Die Entwicklung der finanziellen Rahmenbedingungen kommunaler Unternehmen und die wachsenden Herausforderungen durch regulatorische Vorgaben haben dazu geführt, dass Gemeinden und kommunale Unternehmen durch die Umgestaltung der kommunalwirtschaftsrechtlichen Grundlagen zunehmend Handlungsspielräume, ggf. durch die Änderung der Gemeindeordnungen, erhalten sollen. Zu den vorgefundenen Lösungsansätzen zählen unter anderem Bemühungen zur Einschränkung des sog. „Subsidiaritätsprinzips“, wonach Gemeinden sich nur wirtschaftlich betätigen dürfen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann, sowie auch die Öffnung der Kommunalwirtschaft für eine kreis- und landesgrenzenüberschreitende Zusammenarbeit und die Ermöglichung von Auslandsaktivitäten der Gemeinden und ihrer Unternehmen.
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