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Konsensethik
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Obwohl die Bezeichnung Konsensethik bislang nicht terminologisch geworden ist, lassen sich eine Reihe von unterschiedlichen, gegenwärtig bedeutsamen ethischen Ansätzen subsumieren. Eine Konsensethik begründet moralische Normen auf dem Konsens bzw. der Zustimmung derer, für die sie jeweils als verbindlich gelten. In kognitivistischen Versionen (Ethik) wie der Diskursethik oder der Gerechtigkeitstheorie von Rawls (Gerechtigkeit) werden die Begründungen zu einem Erkenntnisproblem; in den - weiter verbreiteten - nichtkognitivistischen Varianten wird moralisches Sollen auf menschliches Wollen zurückgeführt, dem per Konsens moralische oder rechtliche Restriktionen auferlegt werden, so dass Normen als kollektive Selbstbindungen verstanden werden.
2. Bedeutung: Ähnlich wie beim Utilitarismus liegt die Bedeutung der Konsensethik in dem programmatischen Verzicht auf jede dem Menschen externe Instanz zur Moralbegründung (Ethik). Stärker noch als im Utilitarismus wird in der Konsensethik Moral als Instrument zur Lösung gesellschaftlicher Probleme betrachtet.
3. Konsens: Die Problematik des Konsenses lässt sich am Modell des Gesellschaftsvertrages erörtern.
a) Neuere Vertragstheorie: Während die klassische Konzeption des Gesellschaftsvertrages (Hobbes, Locke, Rousseau, Kant) auf eine Begründung des Staates bzw. staatlicher Herrschaft gerichtet war, zielt die neuere Vertragstheorie auf die Begründung allgemeiner, politisch-ethischer Prinzipien und Normen.
(1) Privat- und Gesellschaftsvertrag: Das Modell des Gesellschaftsvertrages ist der Privatvertrag: Aufgrund freier Entscheidung erlegen sich die Beteiligten wechselseitig Rechte und Pflichten auf. Der Gesellschaftsvertrag gilt seit Kant als Gedankenexperiment; es handelt sich um einen hypothetischen Vertrag, nicht um einen faktischen, wenn auch empirische Zustimmung in expliziter Form - Wahlen, öffentliche Diskurse - und/oder impliziter Form - Verbleib, Befolgung, „konkludentes Handeln” - von großer Bedeutung sind.
(2) Bestandteile der Theorie des Gesellschaftsvertrages: (a) Zustand vor dem Vertrag (status naturalis, Naturzustand, Urzustand, Original Position), (b) Vertragsschluss und (c) Zustand nach dem Vertragsschluss (status civilis, Gesellschaftszustand). Die Prinzipien und Normen von (c) bilden das Ziel der Ableitung. Bei (b) ist allein die kalkulierende Vernunft am Werk. Somit hängt (c), seine Rechtfertigung und seine Bestimmungen, von der Modellierung des Naturzustandes und deren Plausibilität ab. Dabei wird die Frage zentral, wie Normativität in diese Ableitung eingebracht wird.
Sieht man einmal von Nozick ab, der insofern kein strenger Vertragstheoretiker ist, als sich sein (Minimal-)Staat als unbeabsichtigtes Nebenprodukt anderes intendierender individueller Handlungen ergibt, wiederholen sich die grundlegenden Alternativen der klassischen Gesellschaftsvertragstheorien von Hobbes, Locke und Kant unter den veränderten Bedingungen der Gegenwart bei Buchanan, Gauthier und Rawls.
b) Rawls erlegt der ökonomisch kalkulierenden Vernunft explizit normative Bedingungen im Naturzustand (Original Position) auf: Er verbirgt hinter dem „Schleier des Nichtwissens” (Veil of Ignorance) alle jene individuellen Bestimmungen, die dem Entscheidungssubjekt eine Zuschneidung der Gerechtigkeitsgrundsätze (Gerechtigkeit) auf den eigenen Vorteil erlauben würden (z.B. Präferenzen, soziale Stellung, besondere Fähigkeiten), und „erzwingt” durch diese Modellierung die Unparteilichkeit.
c) Bei Buchanan gibt es wie bei Hobbes im Naturzustand keinerlei Rechte. Er will insofern „realistischer” sein als Hobbes, als die Akteure im Naturzustand keineswegs gleich stark sind. Motor des Vertragsschlusses ist die Aussicht aller auf Kooperationsgewinne, die durch Recht und Rechtsschutzstaat (Protective State) alle, also die „Schwachen” und die „Starken”, besser stellen können. Ergebnis ist der Verfassungsvertrag, in dem aber immer die ungleichen Naturzustandspositionen - auch nach Neuverhandlungen, die von Zeit zu Zeit nötig werden - einen Niederschlag finden. Außer Rechtsschutz produziert der Staat als Leistungsstaat (Productive State) auch öffentliche Güter, und insofern sind wohlfahrtsstaatliche Maßnahmen vorgesehen.
Auch Buchanan kommt ohne normative Elemente nicht aus: Das strikte Konsenserfordernis, das „Postulat” des normativen methodologischen Individualismus, die Fokussierung auf Regeln statt Einzelergebnisse etc. Neuerdings baut Buchanan Elemente wie den öffentlichen Diskurs in die Konzeption ein. Allerdings werden diese normativen Elemente einfach gesetzt.
d) Gauthier geht, anders als Rawls und in Übereinstimmung mit Buchanan, zentral vom Gefangenendilemma aus und begründet den Konsens über grundlegende Regeln und Normen mit den Kooperationsgewinnen, die für alle Beteiligten und Betroffenen winken: Aus individuellen Vorteilskalkulationen erlegen alle Akteure ihrem Handeln moralische Beschränkungen auf. Diese haben aber bei Gauthier nicht den Charakter äußerlicher, institutioneller Sanktionen wie bei Buchanan, vielmehr werden sie als Dispositionen von Individuen internalisiert. Es handelt sich um Einstellungen, denen der Einzelne folgt. Moralisch gebändigte Vorteilsmaximierung (Constrained Maximization) lautet sein Programm. Die Frage, ob und ggf. mit welchem Gewicht jeder Einzelne einbezogen wird, beantwortet Gauthier mit dem Rückgriff auf Locke, der jedem Menschen schon im Naturzustand elementare Rechte zugesprochen hatte.
e) Die Konsensethik begründet Moral im Konsens aller. Im Unterschied zum Utilitarismus steht in der Form des ursprünglichen Vetorechts jedes (potenziellen) Vertragspartners die „Autonomie” der „Person” an der Spitze der Theorie. Nur mit ihrer Zustimmung können dann moralische Normen etabliert werden, die den einzelnen auch in den Fällen binden, in denen eine Verletzung der Norm ihm im Einzelfall größere Vorteile bringen würde.
4. Handlungsmotivation: Die Konsensethik weiß durchweg, dass zwischen der Zustimmung zu Normen und ihrer Befolgung streng zu unterscheiden ist und die Befolgung aufgrund von Dilemmastrukturen eigene Probleme aufwirft. Der Diskursethik (Apel, Habermas) geht es primär um Begründungsprobleme; die theoretische Einsicht in die Gültigkeit elementarer Normen hat lediglich die schwach motivierende Kraft des besseren Arguments; erst neuerdings wendet sie sich Fragen der Implementation von Normen in der modernen Gesellschaft zu und stellt die Bedeutung v.a. des Rechts heraus. Rawls hält die Vorteilskalkulation à la Hobbes für die Phase der Entwicklung einer öffentlichen Moral, genauer Gerechtigkeitsvorstellung, für hilfreich; aber eine solche auf ökonomische Kalküle gestützte Moral bleibt prekär, und sie muss in einen dauerhaften und über die Gesellschaft verbreiteten „Gerechtigkeitssinn” überführt werden, der dann so autonom wird, dass er der Stützung durch Vorteile entbehren kann. Dasselbe will Gauthier für die individuelle moralische Einstellung erreichen: Unabhängigkeit der konkreten Entscheidungen von aktuellen Vorteilskalkulationen. Auch Buchanan und die Nachfolger sehen eine relative Unabhängigkeit einzelner Entscheidungen von aktuellen Vorteilskalkulationen als den Sinn von Moral an. Sie machen allerdings geltend, dass die individuelle Motivation, moralischen Normen zu folgen, gesellschaftlich nur so lange erwartet werden kann, wie die Akteure nicht systematisch und auf Dauer mit (schweren) Nachteilen zu rechnen haben: Vorteile bleiben hier die auf Dauer notwendige Bedingung für moralische Einstellungen in der Gesellschaft.
5. Moral als Grund von Freiheit: Moralische Normen werden von den Akteuren oft, bes. in Konfliktfällen, als unerwünschte Handlungsbeschränkungen erfahren. Die Konsensethik macht deutlich - das ist vielleicht das stärkste Argument zu ihren Gunsten - dass individuelle Freiheit durch gemeinsame Handlungsbeschränkungen erweitert und sogar erst etabliert wird. Im Chaos des „Krieges aller gegen alle” gibt es keine Verlässlichkeit wechselseitiger Verhaltenserwartungen: Die möglichen Kooperationsgewinne (Potential Gains) lassen sich nur durch Erwartungssicherheit stiftende Regeln aneignen. Im Wege kollektiver Selbstbindung geltende Handlungsbeschränkungen schaffen und erweitern Handlungsmöglichkeiten, d.h. Wohlstand und individuelle Freiheit.
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