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Kontokorrentvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vertrag zur Erleichterung des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs zwischen Personen, die in laufender Geschäftsverbindung stehen.
I. Voraussetzungen des kaufmännischen Kontokorrentvertrages:
(§§ 355–357 HGB):
(1) Kaufmannseigenschaft eines Vertragsteils;
(2) dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, aus der beiderseitige Geldansprüche entstehen können;
(3) die Abrede, die beiderseitigen Geldansprüche in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung (Saldierung) und Feststellung des sich ergebenden Überschusses auszugleichen (Kontokorrentabrede).
II. Wirkungen:
Die beiderseitigen Forderungen und Leistungen werden durch den Kontokorrentvertrag gebunden und zu bloßen Rechnungsposten: 1. Keine Partei kann über ihre einzelnen Forderungen gesondert verfügen, sie verpfänden, abtreten, zur Aufrechnung benutzen oder einklagen.
2. Die Ansprüche gelten als gestundet, kein Verzug.
3. Die Verjährung ist gehemmt.
4. Die Zahlungen innerhalb des Kontokorrents wirken nicht schuldtilgend und werden nur als verzinsliches Guthaben gebucht.
III. Verrechnung und Saldofeststellung:
1. Vollzug:Eine Partei stellt die beiderseitig im Laufe der Rechnungsperiode entstandenen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung und teilt der anderen Partei den ganzen Rechnungsabschluss und den sich ergebenden Saldo mit. Die Verrechnung ist bis zum Schluss der Rechnungsperiode oder Kündigung des Kontokorrentvertrages aufgeschoben.
2. Rechtliche Wirksamkeiterlangt der Saldo erst durch seine vertragliche Anerkennung beider Parteien (Saldovertrag), die auch stillschweigend z.B. durch Fortsetzung des Kontokorrentverkehrs erfolgen kann.
a) Verweigert der Empfänger die Anerkennung des Saldos nicht, entsteht ein abstraktes Schuldanerkenntnis(§§ 781, 782 BGB), das formlos gültig ist und einen selbstständigen Verpflichtungsgrund erzeugt.
b) Zu Gunsten des Saldos bleiben nach § 356 HGB die mit den einzelnen Forderungen verbundenen Sicherheiten Pfandrechte, Bürgschaftenund Insolvenzvorrechte für den Saldo weiter bestehen, soweit sich dieser mit der gesicherten Forderung deckt.
c) Das Saldoguthaben kann aufgrund der Anerkennung selbstständig eingeklagt werden.
d) Vom Ablauf der Kontokorrentperiode ist der Saldo, auch soweit die einzelnen Posten unverzinslich sind oder sie Zinsen erhalten, bei beidseitigem Handelsgeschäften mit 5 Prozent zu verzinsen (§§ 355, 352 HGB).
3. Saldovortrag:Übertragung des Saldos als erster Kreditposten auf neue Rechnung bei der Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses (bloßer Rechnungsposten).
IV. Pfändung:
Gläubiger einer Vertragspartei können:
(1) Einzelne in das Kontokorrent fallende Forderungen nicht pfänden, da die Abtretung unmöglich ist (§ 851 ZPO).
(2) Den künftigen Saldo pfänden, wie er sich ergibt, wenn im Zeitpunkt der Pfändung abgerechnet würde, oder den Saldo zum Schluss der Rechnungsperiode (§ 357 HGB).
V. Kein Kontokorrentvertrag:
Offene Rechnung oder laufende Rechnung unter Nichtkaufleuten.
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