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Kostenvoranschlag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ausführliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der im Werkvertrag versprochenen Arbeit.
Zweifache Bedeutung:
(1) Verbindlicher Kostenvoranschlag: Verpflichtung des Unternehmers (z.B. Handwerkers), das Werk zu der im Kostenvoranschlag genannten Summe zu erstellen. Keine Mehrforderung möglich, auch wenn die Ausführung wider Erwarten teurer wird.
(2) Unverbindlicher Kostenvoranschlag: Zur Information des Bestellers, höherer Vergütungsanspruch also nicht ausgeschlossen. Der Besteller kann kündigen (Unternehmer muss anzeigen), wenn sich herausstellt, dass das Werk nicht ohne erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ausführbar ist (§ 650 BGB), andernfalls schuldet er erhöhte Vergütung.
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