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Kostenvoranschlag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ausführliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der im Werkvertrag versprochenen Arbeit.
Zweifache Bedeutung:
(1) Verpflichtung des Unternehmers (z.B. Handwerkers), das Werk zu der im K. genannten Summe zu erstellen. Keine Mehrforderung möglich, auch wenn die Ausführung wider Erwarten teurer wird.
(2) K. zur Information des Bestellers, höherer Vergütungsanspruch also nicht ausgeschlossen. Der Besteller kann kündigen (Unternehmer muss anzeigen), wenn sich herausstellt, dass das Werk nicht ohne erhebliche Überschreitung des K. ausführbar ist (§ 650 BGB), andernfalls schuldet er erhöhte Vergütung.
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