Zitierfähige Version
- Revision von Kraftfahrzeug (Kfz) vom 19.02.2018 - 16:21
- Revision von Kraftfahrzeug (Kfz) vom 19.10.2017 - 17:00
- Revision von Kraftfahrzeug (Kfz) vom 28.01.2013 - 11:45
- Revision von Kraftfahrzeug (Kfz) vom 18.11.2009 - 10:11
- Revision von Kraftfahrzeug (Kfz) vom 21.10.2009 - 14:05
- Revision von Kraftfahrzeug (Kfz) vom 12.10.2009 - 20:06
- Revision von Kraftfahrzeug (Kfz) vom 08.06.2009 - 11:08
Kraftfahrzeug (Kfz)
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff:Nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 2 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die Zulassung von Kfz erfolgt durch Betriebserlaubnis.
2. Arten: Kleinkraftrad , Krafträder(Krad), Leichtkraftrad Personenkraftwagen (Pkw), Kraftomnibusse , Lastkraftwagen (Lkw), Zugmaschinen, Sattelschlepper, Arbeitsmaschinen ( vgl. Anlage XXIX zu § 20 IIIa Satz 4 StVZO (EG-Fahrzeugklassen).
3. Kostenrechnerische Erfassung und Verrechnung:Kraftwagen und sonstige Kfz, die dem Betriebszweck zu dienen bestimmt sind, werden in der Buchführung in der Klasse 0 aktiviert und mit ihren Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer in die Kostenrechnung übernommen. I.d.R. sind die Abschreibungen auf die Kostenbereiche Material, Verwaltung und Vertrieb zu verteilen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon