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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw/AbfG)

Definition: Was ist "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)"?

schafft eine Pflichtenhierarchie, wonach die Entstehung von Abfall nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Nicht vermeidbare Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Teil des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27.9.1994 (BGBl I 2705), Art. 1.

    1. Zweck des Gesetzes: Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw/AbfG) bezweckt die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (§ 1). Kern der umweltpolitischen Zielsetzung ist die konsequente Vermeidung und Verwertung von Abfällen und damit die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Produktion und Konsum sollen so gestaltet werden, dass möglichst wenig Abfälle entstehen, entstandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden und nicht vermeidbare und verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.

    2. Geltungsbereich: Es gilt für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, nicht dagegen für die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, dem Fleischhygiene- und dem Geflügelfleischhygienegesetz, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMGB), dem Milch- und Margarinegesetz, dem Tierseuchengesetz, dem Pflanzenschutzgesetz zu beseitigenden Stoffen, für Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinn des Atomgesetzes (AtG), bestimmte Abfälle aus Bergbaubetrieben, für in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitete oder eingebrachte Stoffe sowie für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln (§ 2).

    3. Inhalt: Das KrW-/AbfG enthält in § 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft. Danach sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, v.a. durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, und in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§ 10). Diese Pflichtenhierarchie von Vermeidung, Verwertung und Beseitigung wird ergänzt durch Grundpflichten für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie durch Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallentsorgung). Hierzu tritt die sog. Produktverantwortung, wonach derjenige, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft verantwortlich ist (§ 22). Ferner enthält das KrW-/AbfG Regelungen über die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 ff.), eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Gesetzeszwecke beizutragen (§ 37) sowie eine Abfallberatungspflicht der Entsorgungsträger (§ 38) und eine den Ländern obliegende Unterrichtungspflicht der Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung (§ 39). Überwachungsvorschriften sind in den §§ 40–52 enthalten. Die Bestellung und die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall sind in §§ 54, 55 geregelt. Regelungen über die Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Sinn des KrW-/AbfG und die Befugnis zur Einziehung befinden sich in §§ 61, 62. Auf dem KrW-/AbfG gründen u.a.die Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl I 2298) m.spät.Änd., die Verpackungsverordnung vom 21.8.1998 (BGBl I 2379) m.spät.Änd., die Gewerbeabfallverordnung vom 19.6.2002 (BGBl I 1938); die Deponieverordnung vom 24.7.2002 (BGBl I 2807), die Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)) vom 21.6.2002 (BGBl I 2214), die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung (BattV)) vom 2.7.2001 (BGBl I 1486) m.spät.Änd.; die Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung (BioAbfV)) vom 21.9.1998 (BGBl I 2955) m.spät.Änd.; die Altholzverordnung vom 15.8.2002 (BGBl I 3302).

    Vgl. auch Abfall, Abfallentsorgung.

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