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Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Definition: Was ist "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)"?

schafft eine Pflichtenhierarchie, wonach die Entstehung von Abfall nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Nicht vermeidbare Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zweck des Gesetzes: Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz  - (KrWG) vom 24.2.2012 (BGBl. I 212) m.spät.Änd. bezweckt, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1). Kern der umweltpolitischen Zielsetzung ist die konsequente Vermeidung und Verwertung von Abfällen und damit die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Produktion und Konsum sollen so gestaltet werden, dass möglichst wenig Abfälle entstehen, entstandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden und nicht vermeidbare und verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.

    2. Geltungsbereich: Es gilt für die Vermeidung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie für die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, nicht dagegen für die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMGB), dem Milch- und Margarinegesetz, dem Tierseuchengesetz und dem Pflanzenschutzgesetz zu beseitigende Stoffen, für Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinn des Atomgesetzes (AtG), bestimmte Abfälle aus Bergbaubetrieben, für in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitete oder eingebrachte Stoffe sowie für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln (§ 2 II mit weiteren Ausnahmen).

    3. Inhalt: Das KrWG enthält in § 4 die Abfallhierarchie. Danach sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, v.a. durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Die weiteren Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung sind die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung sowie am Ende der Rangfolge die Beseitigung. Diese Pflichtenhierarchie wird ergänzt durch die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§ 7) sowie durch Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallentsorgung). Hierzu tritt die sog. Produktverantwortung, wonach derjenige, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft verantwortlich ist (§ 23). Ferner enthält das KrWG Regelungen über die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 34 ff.), eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Gesetzeszwecke beizutragen (§ 45) sowie eine Abfallberatungspflicht der Entsorgungsträger (§ 46). Überwachungsvorschriften sind in den §§ 47–55 enthalten. Die Bestellung und die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall sind in den §§ 59, 60 geregelt. Regelungen über die Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Sinn des KrWG und die Befugnis zur Einziehung befinden sich in den §§ 69, 70. Auf dem KrWG gründen u.a. die Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I 2298) m.spät.Änd., die Verpackungsverordnung vom 21.8.1998 (BGBl. I 2379) m.spät.Änd., die Gewerbeabfallverordnung vom 19.6.2002 (BGBl. I 1938) m.spät.Änd; die Deponieverordnung vom 27.4.2009 (BGBl. I 900) m.spät.Änd., die Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)) vom 21.6.2002 (BGBl. I 2214) m.spät.Änd., die Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung (BioAbfV)) vom 21.9.1998 (BGBl. I 2955) m.spät.Änd.; die Altholzverordnung vom 15.8.2002 (BGBl. I 3302) m.spät.Änd.

    Vgl. auch Abfall, Abfallentsorgung.

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