Betriebsbeauftragter für Abfall
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Ausführliche Definition
zu bestellen von Betreibern von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinn des § 4 BImSchG, von Anlagen, in denen regelmäßig bes. überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, von Betreibern ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie von Besitzern im Sinn des § 27 KrWG (§ 59 KrWG). Betriebsbeauftragte für Abfall haben u.a. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung und die Einhaltung der Vorschriften über Abfallentsorgung zu überwachen sowie jährlich Bericht zu erstatten (§ 60 KrWG).
Vgl. auch Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
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