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Kriegsopfer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Personen, die eine Kriegsbeschädigung erlitten haben (Kriegsbeschädigte), sowie Hinterbliebene von Personen, die an den Folgen einer solchen Schädigung gestorben sind (Kriegshinterbliebene). – Vgl. auch schwerbehinderte Menschen.

    1. Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsteht bei gesundheitlicher Schädigung.

    2. Umfang: a) Heilbehandlung, Krankenbehandlung und Versehrtenleibesübungen (§§ 10–24a BVG); b) Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25–27f BVG); c) Beschädigtenrente, Berufsschadensausgleich und Schwerstbeschädigtenzulage (§§ 30–34 BVG) sowie Pflegezulage (§ 35 BVG); d) Sterbegeld (§ 37 BVG); e) Hinterbliebenenrente und Schadensausgleich für Witwen (§§ 38–52 BVG); f) Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53 BVG).

    3. Über das Verfahren vgl. Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung i.d.F. vom 6.5.1976 (BGBl I 1169) m. spät. Änd. und Sozialgesetzbuch (SGB) X.

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