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Kriegsopfer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Personen, die eine Kriegsbeschädigung erlitten haben (Kriegsbeschädigte), sowie Hinterbliebene von Personen, die an den Folgen einer solchen Schädigung gestorben sind (Kriegshinterbliebene).

    Vgl. auch schwerbehinderte Menschen.

    1. Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsteht bei gesundheitlicher Schädigung.

    2. Umfang: a) Heilbehandlung, Krankenbehandlung und Versehrtenleibesübungen (§§ 10–24a BVG); b) Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25–27 f. BVG); c) Beschädigtenrente, Berufsschadensausgleich und Schwerstbeschädigtenzulage (§§ 30–34 BVG) sowie Pflegezulage (§ 35 BVG); d) Sterbegeld (§ 37 BVG); e) Hinterbliebenenrente und Schadensausgleich für Witwen (§§ 38–52 BVG); f) Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53 BVG).

    3. Über das Verfahren: vgl. Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung i.d.F. vom 6.5.1976 (BGBl. I 1169) m.spät.Änd. und Sozialgesetzbuch (SGB) X.

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