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Ladeschein
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Ein im Frachtgeschäft vom Frachtführer ausgestelltes Wertpapier, in dem der Empfang der zur Beförderung übergebenen Güter bescheinigt und die Aushändigung an den im Ladeschein bezeichneten Empfänger versprochen wird (§§ 444–448 HGB).
2. Rechtliche Bedeutung: Der Ladeschein gehört zu den kaufmännischen Orderpapieren (§ 363 II HGB). Er ist stets Traditionspapier. Seine Übergabe ersetzt im Allgemeinen die Übergabe des Gutes (§ 448 HGB). Sollinhalt: § 444 I i.V. mit 408 I HGB.
Der Ladeschein ist maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Empfänger. Der nach dem Ladeschein zum Empfang Berechtigte (Legitimierte) hat schon vor der Ankunft des Gutes am Ablieferungsort die Verfügungsrechte des Absenders über das Gut (§ 446 II HGB). Nur gegen Rückgabe des Ladescheins darf der Frachtführer i. Allg. Anweisungen des Absenders folgen oder das Gut an den Empfänger ausliefern, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig (§§ 446 II 2, 447 I HGB).
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