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- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 19.02.2018 - 15:54
- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 31.08.2017 - 16:30
- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 06.01.2015 - 14:58
- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 10.06.2013 - 14:41
- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 24.01.2013 - 11:49
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Rechtsgrundlage: §§ 14 ff. des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zur Regelung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.12.2003 (BGBl. I 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl. I 850 [2094]) m.spät.Änd.
II. Begriff und Ziel: Die Träger der Leistungen (§§ 6 ff. SGB II) unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürtige und Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (Grundsatz des Förderns) (§ 14 SGB II).
III. Wichtigste Instrumente:
1. Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II): Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen vereinbaren. Hierin ist insbes. zu bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige erhält, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, welche Leistungen Dritter, insbes. Träger anderer Sozialleistungen, er zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll zunächst für sechs Monate abgeschlossen werden. Sie soll danach erneuert werden.
2. Sofortangebot (§ 15a SGB II): Erwerbsfähigen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach dem SGB II noch nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) zur Arbeitsförderung vom 24.3.1997 (BGBl. I 594) in der Fassung vom 21.7.2012 (BGBl. I 1613) m.spät.Änd. bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden.
3. Leistungen zur Eingliederung (§ 16 SGB II): Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Sie kann für erwerbsfähige Hilfebedürftige u.a. folgende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§§ 29 ff. SGB III) erbringen: Beratung und Vermittlung, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Leistungen zur Berufsausbildung, Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
4. Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II): Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben können die folgenden Leistungen erbracht werden: Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung.
5. Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): Dieses kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden, wenn es zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate gezahlt. Bei der Bemessung der Höhe sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in welcher der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
6. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II): Personen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Ferner können Personen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, durch geeignete Dritte via Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist jedoch ausgeschlossen. Sämtliche Leistungen werden nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
7. Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II): Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Hierbei haben Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten. Diese darf sich zudem innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nur maximal auf 24 Monate belaufen. Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.
8. Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II): Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der zu beschäftigenden Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Dieser Zuschuss richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
9. Freie Förderung (§ 16f SGB II): Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Bei dieser Ermessensleistung ist auch eine Kombination oder Modularisierung von Förderinhalten zulässig.
10. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II): Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die nach diesem Buch zuständigen Träger keine neuen eigenen Einrichtungen und Dienste schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
IV. Finanzierung aus Bundesmitteln: Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig (§ 46 I SGB II). Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben pauschalierte Mittel auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt (§ 46 II SGB II). Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent (§ 46 III SGB II).
Vgl. zur Abgrenzung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II von der (aktiven) Arbeitsförderung nach SGB III ebenfalls Arbeitsmarktpolitik, Sozialhilfe und Sozialpolitik.
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