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Leistungsort
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Bürgerliches Recht: Ort, an dem der Schuldner eine Leistung zu erbringen hat (§ 269 BGB). Der Leistungsort entspricht dem Erfüllungsort.
2. Umsatzsteuerrecht: Im Umsatzsteuerrecht hat der Ort der Lieferung/Ort der sonstigen Leistung nichts mit bürgerlich-rechtlichen Leistungsort zu tun, sondern ist ein künstlich definiertes Kriterium, mit dem das Gesetz festlegt, wann umsatzsteuerliche Verpflichtungen im Inland erledigt werden müssen und wann nicht.
Vgl. auch Lieferung, sonstige Leistung.
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