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Leuchtmittelsteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    eine zum 1.1.1993 abgeschaffte Verbrauchsteuer auf die Herstellung oder Einfuhr von Leuchtmitteln, die unabhängig davon zu zahlen war, ob der Steuergegenstand zur Beleuchtung verwandt wurde. Seit 1949 als Bundessteuer ausgestaltet und von der Bundesfinanzverwaltung - den Hauptzollämtern - verwaltete und erhobene Verbrauchsteuer.

    Aufkommen 1993: 110 Mio. Euro, 1992: 102 Mio. Euro, 1991: 111 Mio. Euro.

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