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Liefertermin
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung auszuführen ist. Mangels besonderer Vereinbarung kann der Gläubiger sofortige Lieferung verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 BGB, Zeitbestimmung).
Versäumung des vereinbarten Liefertermins begründet i.d.R. Schuldnerverzug mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Sonderregeln beim Fixgeschäft bzw. Handelsfixkauf.
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