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Liefertermin

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung auszuführen ist. Mangels besonderer Vereinbarung kann der Gläubiger sofortige Lieferung verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 BGB, Zeitbestimmung).

    Versäumung des vereinbarten Liefertermins begründet i.d.R. Schuldnerverzug mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Sonderregeln beim Fixgeschäft bzw. Handelsfixkauf.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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