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Revision von Liefertermin vom 06.04.2010 - 10:40
Liefertermin
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung auszuführen ist. Mangels bes. Vereinbarung kann der Gläubiger sofortige Lieferung verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 BGB, Zeitbestimmung).
Versäumung des vereinbarten Liefertermins begründet i.d.R. Schuldnerverzug mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Sonderregeln beim Fixgeschäft bzw. Handelsfixkauf.
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