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Lohnersatzleistungen
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Lohnersatzleistungen sind abhängig vom bislang erzielten Nettoeinkommen. Sie können zwar vorübergehend den Lebensunterhalt sicherstellen, jedoch sicher nicht die Bedienung von langfristigen Kreditmitteln, bspw. für eine Baufinanzierung, gewährleisten. Sie betragen im Einzelnen:
in % des letzten Nettolohns | ohne Kind | mit Kind |
Arbeitslosengeld nach §§ 117ff. SGB III | 60% | 67% |
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach §§ 153 – 160 SGB III, Unterhaltsgeld | 60% | 67% |
Kurzarbeitergeld nach §§ 169 – 182 SGB III | 60% | 67% |
Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175ff. SGB III | 60% | 67% |
Übergangsgeld für Behinderte bei Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter nach § 45 SGB IX | 68% | 75% |
Insolvenzgeld nach §§ 183 – 189a SGB III | 100% des für die letzten drei Monate vor Insolvenz ausstehenden Nettoarbeitsentgelts |
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Arbeitslosengeld II nach §§ 20 ff. SGB II | Regelleistungen, Mehrbedarfssätze, Zuschläge sind unabhängig vom vorherigen Nettoentgelt |
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