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MaRisk
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Abk. für Mindestanforderungen an das Risikomanagement; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat Ende 2005 die erste Fassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement veröffentlicht. Damit wurden wichtige qualitative Elemente von Basel II in nationales Recht umgesetzt, wobei das Risikomanagement von Banken und Finanzdienstleistern bzw. dessen Überwachung durch die Bafin im Mittelpunkt stand. Eine Weiterentwicklung war aufgrund der durch die globale Finanzkrise erkannten Notwendigkeiten zwingend geboten und wurde mit der Veröffentlichung am 14.12.2012 für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Das Rundschreiben gibt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute vor. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25a Abs. 1a und Abs. 2 KWG (Risikomanagement auf Gruppenebene, Outsourcing). Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfasst unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit insbesondere die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren.
Die aktuelle MaRisk-Novelle ist mit der Veröffentlichung am 27.10.2017 in Kraft getreten. Für die neuen Anforderungen ist eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2018 eingeräumt worden.
Vgl. auch Basel III, Risikosteuerung nach MaRisk.
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