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MaRisk

Definition: Was ist "MaRisk"?
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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Mindestanforderungen an das Risikomanagement.

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Ende 2005 die erste Fassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement veröffentlicht. Damit wurden wichtige qualitative Elemente von Basel II in nationales Recht umgesetzt, wobei das Risikomanagement von Banken und Finanzdienstleistern bzw. dessen Überwachung durch die Bafin im Mittelpunkt stand. Eine Weiterentwicklung war aufgrund der durch die globale Finanzkrise erkannten Notwendigkeiten zwingend geboten und wurde mit der Veröffentlichung am 14.12.2012 für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Neuere Entwicklungen und internationale Regulierungsinitiativen haben dazu geführt, dass die MaRisk mehrfach überarbeitet wurden. Die BaFin hat die derzeit aktuelle Fassung als Rundschreiben 10/21 am 16.8.2021 veröffentlicht.

    Das Rundschreiben gibt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute vor. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25a Abs. 1a und Abs. 2 KWG (Risikomanagement auf Gruppenebene) sowie des § 25b KWG (Auslagerung). Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfasst unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit insbesondere die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren.Die internen Kontrollverfahren bestehen aus dem internen Kontrollsystem und der Internen Revision. Das interne Kontrollsystem umfasst insbesondere

    • Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation,
    • Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung sowie Kommunikation der Risiken (Risikosteuerungs- und Risikocontrollingprozesse) und
    • eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion.

    Das Risikomanagement schafft die Grundlage für die sachgerechte Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen des Aufsichtsorgans und beinhaltet deshalb auch dessen angemessene Einbindung.

    Vgl. auch Basel III, Risikosteuerung nach MaRisk.

     

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