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Meldepflicht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Verwaltungsrecht
    2. Steuerrecht

    Verwaltungsrecht

    gesetzlich geregelt durch das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) i.d.F. vom 19.4.2002 (BGBl. I 1342) m.spät.Änd. und landesrechtliche Vorschriften. Zukünftig wird der Bund aufgrund seiner nunmehr ( Föderalismusreform I) ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen ein Meldegesetz erlassen, das die landesrechtlichen Regelungen ablöst.

    1. Allgemein: Meldepflicht besteht beim Bezug in eine und beim Auszug aus einer Wohnung. Der Wohnungsgeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Durch Landesrecht können Ausnahmen von der Meldepflicht zugelassen werden.

    2. Sonderregelungen für die Meldepflicht von Binnenschiffern und Seeleuten, für die Unterkunft in Beherbergungsstätten sowie für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern, Pflegeheimen u.Ä.

    3. Die Meldebehörden führen ein Melderegister und unterstehen dem Meldegeheimnis.

    Steuerrecht

    1. Für die Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes ist die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Meldepflicht nur ein Indiz, aber nicht notwendige Voraussetzung.

    2. Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht u.a. für die Eröffnung eines Betriebs; auch nachträgliche Erkenntnis unrichtiger steuerverkürzender Steuererklärungen muss dem Finanzamt gemeldet werden (§§ 138, 153 AO).

    Vgl. auch Anzeigepflicht.

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