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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verpflichtung des Verkäufers beim Kaufvertrag und Unternehmers beim Werkvertrag zur Beseitigung eines Mangels an der verkauften bzw. herzustellenden Sache auf Verlangen des Käufers bzw. Bestellers. Der Verkäufer bzw. Unternehmer hat die erforderlichen Reparaturkosten, z.B. für Transport und Material, zu tragen (§§ 439 II, 635 II BGB).

    Vgl. auch Nacherfüllung, Gattungskauf, Stückkauf.

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