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Nachbesserungspflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Verpflichtung des Verkäufers beim Kaufvertrag und des Unternehmers beim Werkvertrag zur Beseitigung eines Mangels an der verkauften bzw. herzustellenden Sache auf Verlangen des Käufers bzw. Bestellers. Der Verkäufer bzw. Unternehmer hat die erforderlichen (Reparatur-) Kosten, auch z.B. für Transport und Material, zu tragen (§§ 439 III, 635 II BGB).
Vgl. auch Nacherfüllung, Gattungskauf, Stückkauf.
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