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Nichtigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts:

    1. Begriff: Vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit eines Rechtsgeschäfts (v.a. eines Vertrages).

    2. Nichtigkeit tritt ein, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt (v.a. wucherisch ist, Wucher), der gesetzlich vorgeschriebenen oder vereinbarten Form ermangelt (§ 125 BGB) oder wirksam angefochten ist (§ 142 BGB, Anfechtung).

    Vgl. auch Teilnichtigkeit.

    II. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts:

    1. Begriff: Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem bes. schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet (Evidenztheorie; § 44 I VwVfG,§ 125 I AO) oder die in § 44 II VwVfG aufgeführten Nichtigkeitsgründe erfüllt. Bes. schwerwiegend ist ein Fehler nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Verwaltungsakt die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen. Offenkundig ist ein Fehler, wenn er von einem Nichtrechtskundigen bei summarischem Überblick über die Sach- und Rechtslage erkannt werden kann.

    2. Rechtsfolgen: Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 124 III AO) und kann nicht geheilt werden (§ 45 VwVfG, §§ 126,127 AO).
    III. Nichtigkeit einer Rechtsnorm (Rechtssatz):
    Normen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. Die Nichtigkeit einer Satzung oder Verordnung kann von jedem Gericht festgestellt werden; die Nichtigkeit von Gesetzen wird ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht bzw. von den Verfassungsgerichten der Länder festgestellt. Die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Europarecht ist ausschließlich vom Europäischen Gerichtshof zu überprüfen; die Unvereinbarkeit führt nicht zur Nichtigkeit der nationalen Norm, sondern zum Anwendungsvorrang des Europarechts.

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