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öffentliche Bekanntmachung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Form der Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen.
Insolvenzrecht
vorgeschrieben für die wichtigsten Entscheidungen (z.B. Eröffnung und Aufhebung des Verfahrens, Berufung der Gläubigerversammlung). Öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet. Bes. Mitteilungen an die ihrem Wohnsitz nach bekannten Gläubiger und Schuldner (§ 30 II InsO). Sie gilt auch dann als wirksame Zustellung, wenn daneben noch eine bes. Zustellung vorgeschrieben ist (§ 9 InsO).
Strafrecht
(bedeutsam beim Wirtschaftsstrafrecht im engeren Sinne, aber auch bei einigen allg. Tatbeständen nach dem StGB): Die öffentliche Bekanntmachung dient neben der Straferkenntnis (z.B. durch Urteil) als Nebenfolge zur bes. Anprangerung des Täters, um so dem berechtigten Genugtuungsinteresse des Verletzten Rechnung zu tragen; so in den §§ 25 VI GebrMG, 47 DesignG, 10 VI HalbSchG, 143 VI MarkenG, 142 VI PatentG, 39 VI SortschG, 111 UrhG und §§ 165, 200 StGB.
Unlauterer Wettbewerb
Bei Unterlassungsklagen wegen unlauteren Wettbewerbs kann der obsiegenden Partei das Recht ausgesprochen werden, das Urteil innerhalb einer bestimmten Frist auf Kosten der verurteilten Partei zu veröffentlichen (§ 12 III UWG).
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht
entsprechende Befugnis bei Verletzung von Urheberrechten (§ 103 UrhG), Patentrechten (§ 140 e PatG), Gebrauchsmustern (§ 24 e GebrMG), Markenrechten (§ 19 c MarkenG) und Designrechten (§ 47 DesignG).
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